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Art. 24 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Energienachweis im Baubewilligungsverfahren

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Verfahren
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Art. 24 Kantonales Energiegesetz, kEnG · Energienachweis im Baubewilligungsverfahren

1. Der Energienachweis bildet eine Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Er ist spätestens bis zum Baubeginn zu erbringen.

2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.

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