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Art. 22 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Grenzwert für den Elektrizitätsbedarf Beleuchtung

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen
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Art. 22 Kantonales Energiegesetz, kEnG · Grenzwert für den Elektrizitätsbedarf Beleuchtung

1. Bei Bauten mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von mehr als 1'000 m² sind die Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung einzuhalten. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon.

2. Der Regierungsrat legt die Grenzwerte fest.

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