641.1
CH-NW
Art. 22 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Grenzwert für den Elektrizitätsbedarf Beleuchtung
Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen
Art. 22 Kantonales Energiegesetz, kEnG · Grenzwert für den Elektrizitätsbedarf Beleuchtung
1. Bei Bauten mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von mehr als 1'000 m² sind die Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung einzuhalten. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon.
2. Der Regierungsrat legt die Grenzwerte fest.