641.1
CH-NW
Art. 20 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung 1. Ausrüstungspflicht bei Neubauten
Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen
Art. 20 Kantonales Energiegesetz, kEnG · Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung 1. Ausrüstungspflicht bei Neubauten
1. Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung mit mehr als vier Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Verbrauchs für Warmwasser auszurüsten.
2. Neue Gebäude, welche die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmebedarfs für Heizung je Gebäude auszurüsten.