Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.1 CH-NW

Art. 20 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung 1. Ausrüstungspflicht bei Neubauten

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Kantonales Energiegesetz, kEnG · Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung 1. Ausrüstungspflicht bei Neubauten

1. Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung mit mehr als vier Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Verbrauchs für Warmwasser auszurüsten.

2. Neue Gebäude, welche die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmebedarfs für Heizung je Gebäude auszurüsten.

← Art. 19c Kantonales Energiegesetz, kEnG Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Zweck, Grundsatz Art. 20a Kantonales Energiegesetz, kEnG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →