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Art. 19b Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - 2. Ersatzabgabe

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen
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Art. 19b Kantonales Energiegesetz, kEnG · 2. Ersatzabgabe

1. Erfüllt die Elektrizitätserzeugungsanlage die Anforderungen gemäss Art. 19a nicht, ist eine einmalige Ersatzabgabe zu leisten.

2. Die Ersatzabgabe beträgt je nicht realisierte kW-Leistung Fr. 1'000.-.

3. Die Bewilligungsbehörde verfügt die Ersatzabgabe mit der Baubewilligung.

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