641.1
CH-NW
Art. 19b Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - 2. Ersatzabgabe
Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen
Art. 19b Kantonales Energiegesetz, kEnG · 2. Ersatzabgabe
1. Erfüllt die Elektrizitätserzeugungsanlage die Anforderungen gemäss Art. 19a nicht, ist eine einmalige Ersatzabgabe zu leisten.
2. Die Ersatzabgabe beträgt je nicht realisierte kW-Leistung Fr. 1'000.-.
3. Die Bewilligungsbehörde verfügt die Ersatzabgabe mit der Baubewilligung.