641.1
CH-NW
Art. 19a Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Eigenstromerzeugung 1. Grundsatz
Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen
Art. 19a Kantonales Energiegesetz, kEnG · Eigenstromerzeugung 1. Grundsatz
1. Neubauten und erhebliche Erweiterungen müssen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber erzeugen.
2. Die Eigenstromerzeugung kann mit Installation einer Energieerzeugungsanlage in, auf oder an der Baute oder mit Beteiligung an einer neuen Gemeinschaftsanlage im Kanton sichergestellt werden.
3. Die Eigenstromerzeugung muss mindestens 10 W je m² neu geschaffene Energiebezugsfläche betragen; es muss nicht mehr als 30 kW sichergestellt werden.
4. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Berechnungsweise sowie die Ausnahmen fest.