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Art. 19 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Anforderungen an die Deckung des gewichteten Energiebedarfs

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen
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Art. 19 Kantonales Energiegesetz, kEnG · Anforderungen an die Deckung des gewichteten Energiebedarfs

1. Neubauten und erhebliche Erweiterungen von bestehenden Gebäuden müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass ihr gewichteter Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung nahe bei Null liegt.

2. Der Regierungsrat legt die Anforderungen an den Energieeinsatz in einer Verordnung fest; er berücksichtigt dabei insbesondere die Wirtschaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Klima, Verschattung oder Quartiersituationen.

3. Er legt in einer Verordnung fest, welche Erweiterungen von bestehenden Gebäuden als erheblich gelten.

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