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Art. 18 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Beheizte Freiluftbäder

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen
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Art. 18 Kantonales Energiegesetz, kEnG · Beheizte Freiluftbäder

1. Der Bau und die Sanierung beheizter Freiluftbäder mit einem Fassungsvermögen von mehr als 8 m³ sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Beheizung ist nur zulässig, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbaren Energien oder nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.

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