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Art. 17 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Heizungen im Freien

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen
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Art. 17 Kantonales Energiegesetz, kEnG · Heizungen im Freien

1. Ortsfeste Heizungen im Freien sind mit erneuerbaren Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.

2. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn

1. die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz technischer Einrichtungen den Betrieb einer Aussenheizung zwingend erfordert;

2. bauliche, technische und betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind; und

3. die Aussenheizung mit einer temperatur- und feuchtigkeitsabhängigen Regelung ausgerüstet ist.

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