641.1
CH-NW
Art. 16 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - 4. Anforderungen an weitere Anlagen
Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen
Art. 16 Kantonales Energiegesetz, kEnG · 4. Anforderungen an weitere Anlagen
1. Der Regierungsrat legt die Anforderungen fest an
1.* Wärmeerzeugungsanlagen bei Neubauten;
2. Wasserwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher;
3. Wärmeverteilung und -abgabe;
4. lüftungstechnische Anlagen;
5. Anlagen für Kühlung, Be- und Entfeuchtung.