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Art. 16 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - 4. Anforderungen an weitere Anlagen

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen
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Art. 16 Kantonales Energiegesetz, kEnG · 4. Anforderungen an weitere Anlagen

1. Der Regierungsrat legt die Anforderungen fest an

1.* Wärmeerzeugungsanlagen bei Neubauten;

2. Wasserwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher;

3. Wärmeverteilung und -abgabe;

4. lüftungstechnische Anlagen;

5. Anlagen für Kühlung, Be- und Entfeuchtung.

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