641.1
CH-NW
Art. 14b Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - b) Bewilligungspflicht
Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen
Art. 14b Kantonales Energiegesetz, kEnG · b) Bewilligungspflicht
1. Der Ersatz eines Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung ist bewilligungspflichtig.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass
1. die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung gewährleistet ist;
2. die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie-Standard ausgewiesen ist; oder
3. die Klasse D bei der GEAK-Gesamtenergieeffizienz erreicht ist.