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Art. 14a Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - 2. erneuerbare Energie beim Ersatz des Wärmeerzeugers a) Anforderungen

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen
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Art. 14a Kantonales Energiegesetz, kEnG · 2. erneuerbare Energie beim Ersatz des Wärmeerzeugers a) Anforderungen

1. Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung sind diese so auszurüsten, dass der Anteil an nichterneuerbarer Energie 90 Prozent des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet.

2. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Standardlösungen sowie die Ausnahmen fest.

3. Für die Festlegung der Standardlösung gilt ein massgebender Energiebedarf für die Heizung und das Warmwasser von 100 kWh/m² je Jahr; die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.

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