Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.1 CH-NW

Art. 14 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Gebäudetechnische Anlagen 1. ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Kantonales Energiegesetz, kEnG · Gebäudetechnische Anlagen 1. ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

1. Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudeheizung ist nicht zulässig.

2. Der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem durch eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung ist nicht zulässig.

3. Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.

4. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung fest, unter welchen Voraussetzungen die Neuinstallation oder der Ersatz ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen ausnahmsweise zulässig ist.

← Art. 13 Kantonales Energiegesetz, kEnG Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Zweck, Grundsatz Art. 14a Kantonales Energiegesetz, kEnG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →