641.1
CH-NW
Art. 14 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Gebäudetechnische Anlagen 1. ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen
Art. 14 Kantonales Energiegesetz, kEnG · Gebäudetechnische Anlagen 1. ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
1. Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudeheizung ist nicht zulässig.
2. Der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem durch eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung ist nicht zulässig.
3. Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.
4. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung fest, unter welchen Voraussetzungen die Neuinstallation oder der Ersatz ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen ausnahmsweise zulässig ist.