641.1
CH-NW
Art. 13 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Wärmeschutz
Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Energierelevante Massnahmen
Art. 13 Kantonales Energiegesetz, kEnG · Wärmeschutz
1. Die Anforderungen an den winterlichen und sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle sind einzuhalten.
2. Der Regierungsrat legt die Anforderungen an den Wärmeschutz und die Befreiung und Erleichterungen davon fest.