641.1
CH-NW
Art. 12 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Ausnahmen
Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Allgemein
Art. 12 Kantonales Energiegesetz, kEnG · Ausnahmen
1. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen oder Erleichterungen von den in diesem Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen verlangten Anforderungen bewilligen, wenn
1. ausserordentliche Umstände vorliegen, namentlich Art, Zweckbestimmung oder Dauer der Bauten und Anlagen eine Abweichung nahelegt;
2. sonst eine unverhältnismässige Härte einträte; und
3. * dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden.
2. Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und befristet werden.