Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.1 CH-NW

Art. 11 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Geltungsbereich, Energienachweis

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Allgemein
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Kantonales Energiegesetz, kEnG · Geltungsbereich, Energienachweis

1. Die Anforderungen gemäss Art. 13-22 sind einzuhalten bei

1. Neubauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;

2. Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;

3. * Neuinstallationen gebäudetechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft;

4. * Erneuerung, Umbau oder Änderung gebäudetechnischer Anlagen.

2. Für energierelevante Massnahmen gemäss Art. 13-22, die der Baubewilligungspflicht gemäss der Planungs- und Baugesetzgebung unterstehen, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden (Energienachweis).

← Art. 10 Kantonales Energiegesetz, kEnG Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Zweck, Grundsatz Art. 12 Kantonales Energiegesetz, kEnG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →