641.1
CH-NW
Art. 11 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Geltungsbereich, Energienachweis
Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Allgemein
Art. 11 Kantonales Energiegesetz, kEnG · Geltungsbereich, Energienachweis
1. Die Anforderungen gemäss Art. 13-22 sind einzuhalten bei
1. Neubauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;
2. Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;
3. * Neuinstallationen gebäudetechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft;
4. * Erneuerung, Umbau oder Änderung gebäudetechnischer Anlagen.
2. Für energierelevante Massnahmen gemäss Art. 13-22, die der Baubewilligungspflicht gemäss der Planungs- und Baugesetzgebung unterstehen, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden (Energienachweis).