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Art. 10 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Stand der Technik

Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Allgemein
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Art. 10 Kantonales Energiegesetz, kEnG · Stand der Technik

1. Die energierelevanten Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen.

2. Der Regierungsrat kann Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen verbindlich erklären.

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