641.1
CH-NW
Art. 10 Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) - Stand der Technik
Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen - Allgemein
Art. 10 Kantonales Energiegesetz, kEnG · Stand der Technik
1. Die energierelevanten Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen.
2. Der Regierungsrat kann Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen verbindlich erklären.