Art. 8 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Obwalden und Nidwalden betreffend die Nutzung der Engelbergeraa - Wasserrechtsverleihung an die Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG
Art. 8 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Obwalden und Nidwalden betreffend die Nutzung der Engelbergeraa · Wasserrechtsverleihung an die Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG
1. Der Kanton Obwalden ist ermächtigt, die ihm gemäss Art. 7 eingeräumten Rechte (Wassernutzungsrechte und damit verbundene Rechte zur Erstellung und zum Unterhalt der erforderlichen technischen Anlagen) der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG zur Ausübung bis zum 31. Dezember 2041 zu überlassen.
2. Aufgrund der ihm gemäss Absatz 1 zustehenden Ermächtigung und seiner eigenen Gewässerhoheit erteilt der Kanton Obwalden der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG, unter Aufhebung der bisherigen Konzessionen vom 19. Juni 1901 mit ihren Abänderungen vom 31. Mai / 2. Juni 1905, 8. Juni 1914, abgeändert durch Vereinbarung vom 17. / 24. Oktober 1944, betreffend die Engelberger-Aa, sowie der vorläufigen Konzession vom 3. November 1949 / 12. Januar 1950 betreffend den Arni- und Trübenbach, eine neue, auf 80 Jahre, d.h. bis zum 31. Dezember 2041 begrenzte Wasserrechtsverleihung zur Ausnutzung der in Art. 7 Absatz 1 und 2 genannten, unter der Hoheit der beiden Kantone stehenden und der nur unter seiner Hoheit stehenden Gewässerstrecken sowie der zum Vollausbau des bisherigen Kraftwerkes Obermatt erforderlichen Anlagen.
3. Die vom Kanton Obwalden der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG zu erteilende Wasserrechtsverleihung hat sich an die Bestimmungen dieses Vertrages zu halten. Die beiden Kantone verständigen sich über deren Inhalt, und sie darf vom Kanton Obwalden erst erteilt werden, nachdem der Regierungsrat von Nidwalden dazu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat.
4. Der Kanton Obwalden kann in der Wasserrechtsverleihung Bestimmungen über die Beteiligung des Kantons an der beliehenen Gesellschaft sowie über die Deckung des gesamten Energie- und Leistungsbedarfes der Gemeinde Engelberg und darüber hinaus des bisher vom Elektrizitätswerk Engelberg belieferten Gebietes aufstellen. Diese Bestimmungen über die Deckung des Engergie- und Leistungsbedarfs bedürfen insoweit der Zustimmung des Regierungsrates von Nidwalden, als die Belieferung von Abnehmern auf dem Hoheitsgebiet von Nidwalden in Frage kommt.
5. Der Kanton Obwalden erhebt für diese neue Wasserrechtsverleihung von der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG eine Verleihgebühr von Fr. 275'000.-, von der Fr. 200'000.- dem Kanton Obwalden und Fr. 75'000.- dem Kanton Nidwalden zufallen. Der Kanton Obwalden erhebt ferner von der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG Verleihungskosten im Betrag von Fr. 30'000.-, die ihm zufallen.
6. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Wasserrechtsverleihung des Kantons Obwalden hebt der Regierungsrat des Kantons Nidwalden die Aa-Konzession vom 1. September 1945, abgeändert durch Entscheid des Bundesrates vom 29. Oktober 1946, und die vorläufige Konzession für den Arni- und Trübenbach vom 3. November 1949 / 12. Januar 1950 auf.