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632.1 CH-NW

Art. 7 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Obwalden und Nidwalden betreffend die Nutzung der Engelbergeraa - Wassernutzungsrecht an der Engelberger-Aa von Engelberg bis Obermatt sowie dem Arni- und Trübenbach

Einräumung von Wassernutzungsrechten von Nidwalden an Obwalden
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Art. 7 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Obwalden und Nidwalden betreffend die Nutzung der Engelbergeraa · Wassernutzungsrecht an der Engelberger-Aa von Engelberg bis Obermatt sowie dem Arni- und Trübenbach

1. Der Kanton Nidwalden räumt dem Kanton Obwalden das zeitlich unbegrenzte und ausschliessliche Recht ein, die Wasserkräfte der in Absatz 2 genannten Gewässer, soweit sie unter seiner Hoheit stehen, auf der Gefällstufe Engelberg-Obermatt zum Zwecke der Gewinnung elektrischer Energie in einem ausgebauten Kraftwerk Obermatt auszunutzen.

2. Gegenstand des Wassernutzungsrechts sind die Gewässer der Engelberger-Aa für die Gefällstufe Staubecken Engelberg bis zum projektierten Staubecken für das Kraftwerk Dallenwil, des Arnibaches von der Wasserfassung bis zur Vereinigung mit dem Wasser des Trübenbaches, des Trübenbaches von der Wasserfassung bis zur Vereinigung mit dem Wasser des Arnibaches (nach Erstellung des in Art. 6 genannten Trübseewerkes zum grössern Teil von der Kote des Staubeckens Engelberg bis zur Kote der Vereinigung mit dem Arnibach) sowie des Arni- und Trübenbaches bis zur Vereinigung mit der Engelberger-Aa. Im einzelnen ergeben sich die Gewässerstrecken, Gefällstufen, Wassermengen, Ausbaugrössen und Bruttoleistungen aus der Tabelle, die als Anhang 3 diesem Vertrag als integrierender Bestandteil beigefügt ist.

3. Mit dem Recht zur Wasserkraftnutzung der angeführten Gewässer ist der Kanton Obwalden befugt zur Erstellung und zum Unterhalt aller dafür erforderlichen technischen Anlagen, insesondere zu Wasserfassungen an der Engelberger-Aa sowie am Arni- und Trübenbach und zur Ableitung in das Staubecken Engelberg, zur Anlage des Druckstollens und der Druckleitung vom Staubecken Engelberg auf der östlichen Talseite bis Obermatt sowie zur Rückleitung von Obermatt bis zu einem Zwischenwerk und von dort bis zum Staubecken des Kraftwerkes Dallenwil. Der Kanton Obwalden kann die Erhöhung der Ausbauwassermengen und der Wasserfassungskoten des Arni- und Trübenbaches nach vorheriger Verständigung zwischen den Regierungen der beiden Kantone vornehmen.

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