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Art. 4 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Obwalden und Nidwalden betreffend die Nutzung der Engelbergeraa - Wasserzins

Einräumung von Wassernutzungsrechten von Obwalden an Nidwalden
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Art. 4 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Obwalden und Nidwalden betreffend die Nutzung der Engelbergeraa · Wasserzins

1. Die Kraftwerke Engelberger-Aa AG ist in der Wasserrechtsverleihung zu verpflichten, von der Betriebseröffnung des Werkes Dallenwil an für die gesamten ausgenutzten Wasserkräfte einen jährlichen Wasserzins von Fr. 9.45 für die Bruttopferdekraft an den Kanton Nidwalden zu entrichten. Dieser Wasserzinsansatz bleibt auch dann bestehen, wenn durch eine Erhöhung der Ausbauwassermengen oder eine Erhöhung der Wasserfassungskoten der Seitenbäche sich die Wassermengen ändern sollten.

2. Die beliehene Gesellschaft ist in der Wasserrechtsverleihung ferner zu verpflichten, den Wasserzins zu verändertem Ansatz zu bezahlen,

1. wenn sich aus den Wassermessungen der ersten 10 Betriebsjahre ein anderer Wasserzinssatz ergibt, vom 11. Betriebsjahr an, oder, wenn später eine Neufestsetzung der nutzbaren Wassermengen erfolgt, vom nächstfolgenden Betriebsjahr an;

2. wenn der nach Bundesrecht zulässige maximale Wasserzins erhöht und entsprechend der Wasserzinsansatz vom Regierungsrat Nidwalden, nach vorheriger Verständigung mit dem Regierungsrat von Obwalden, heraufgesetzt wird, vom Inkrafttreten dieser Verfügung an.

3. Der Kanton Nidwalden erhebt den gesamten Wasserzins von der beliehenen Gesellschaft und überweist dem Kanton Obwalden den auf ihn entfallenen Anteil, der sich nach den Brutto-PS bestimmt, die aus den unter seiner Hoheit stehenden Gewässerstrecken gewonnen werden.

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