Art. 2 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Obwalden und Nidwalden betreffend die Nutzung der Engelbergeraa - Wasserrechtsverleihung an die Kraftwerke Engelberger-Aa AG
Art. 2 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Obwalden und Nidwalden betreffend die Nutzung der Engelbergeraa · Wasserrechtsverleihung an die Kraftwerke Engelberger-Aa AG
1. Der Kanton Nidwalden ist ermächtigt, die ihm gemäss Art. 1 eingeräumten Rechte (Wassernutzungsrechte und damit verbundene Rechte zur Erstellung und zum Unterhalt der erforderlichen technischen Anlagen) der Kraftwerke Engelberger-Aa AG zur Ausübung bis zum 31. Dezember 2041 zu überlassen.
2. Aufgrund der ihm gemäss Absatz 1 zustehenden Ermächtigung und seiner eigenen Gewässerhoheit erteilt der Kanton Nidwalden der Kraftwerke Engelberger-Aa AG eine auf 80 Jahre, das heisst bis 31. Dezember 2041 begrenzte Wasserrechtsverleihung zur Ausnutzung der in Art. 1 Absatz 1 und 2 genannten, unter der Hoheit beider Kantone stehenden und weiterer nur unter seiner Hoheit stehenden Gewässerstrecken sowie zur Erstellung der dafür erforderlichen Kraftwerkanlagen.
3. Die vom Kanton Nidwalden der Kraftwerke Engelberger-Aa AG zu erteilende Wasserrechtsverleihung hat sich an die Bestimmungen dieses Vertrages zu halten. Die beiden Kantone verständigen sich über deren Inhalt, und sie darf vom Kanton Nidwalden erst erteilt werden, nachdem der Regierungsrat von Obwalden dazu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat.
4. Der Kanton Nidwalden erhebt für diese Wasserrechtsverleihung von der Kraftwerke Engelberger-Aa AG eine Verleihgebühr von Fr. 300'000.-von der Fr. 200'000.- dem Kanton Nidwalden und Fr. 100'000.- dem Kanton Obwalden zufallen. Der Kanton Nidwalden erhebt ferner von der Kraftwerke Engelberger-Aa AG Verleihungskosten im Betrage von Fr. 20'000.-, die ihm zufallen.