631.2
IVRV
CH-NW
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV)
Instandsetzung, Erneuerung und Ausbau sowie Eigentum
Art. 6 IVRV
1. Die Instandsetzung besteht aus den periodisch wiederkehrenden, umfassenden Massnahmen zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Reusswehranlage.
2. Mit der Erneuerung wird das Bauwerk zumindest in Teilen in einen dem ursprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand versetzt.
3. Mit dem Ausbau wird das Bauwerk neuen Anforderungen angepasst. Er kann mittels einfachen Eingriffen vorgenommen werden oder aber einen Umbau oder eine Erweiterung umfassen.