631.2
IVRV
CH-NW
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV)
Instandsetzung, Erneuerung und Ausbau sowie Eigentum
Art. 5 IVRV
1. Die Reusswehranlage wird von den Uferkantonen gemeinsam instand gesetzt, erneuert und ausgebaut. Für die entsprechenden Bewilligungsverfahren kommt das Recht des Kantons Luzern zu Anwendung.