Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
631.2 IVRV CH-NW

Art. 19 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV)

Schlussbestimmungen
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Art. 19 IVRV

1. Die Vereinbarung tritt mit der Zustimmung aller Uferkantone in Kraft.

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