Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
631.2 IVRV CH-NW

Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV)

Schlussbestimmungen
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Art. 16 IVRV

1. Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.

2. Die Kostenverteilung kann auf Antrag neu ausgehandelt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

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