631.2
IVRV
CH-NW
Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV)
Schlussbestimmungen
Art. 16 IVRV
1. Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.
2. Die Kostenverteilung kann auf Antrag neu ausgehandelt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern.