Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
631.2 IVRV CH-NW

Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV)

Betrieb und Instandhaltung
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Art. 13 IVRV

1. Die Nutzung und der Betrieb der Reusswehranlage erfolgen gemäss einem nach Zustimmung aller Uferkantone vom Kanton Luzern erlassenen Wehrreglement.

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