631.2
IVRV
CH-NW
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV)
Betrieb und Instandhaltung
Art. 12 IVRV
1. Mit dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage wird der Kanton Luzern beauftragt.
2. Er kann diese Aufgabe in Absprache mit den Uferkantonen einem Dritten übertragen.