Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
631.2 IVRV CH-NW

Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV)

Betrieb und Instandhaltung
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Art. 12 IVRV

1. Mit dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage wird der Kanton Luzern beauftragt.

2. Er kann diese Aufgabe in Absprache mit den Uferkantonen einem Dritten übertragen.

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