631.2
IVRV
CH-NW
Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV)
Betrieb und Instandhaltung
Art. 11 IVRV
1. Die Instandhaltung umfasst die Massnahmen zur Gewährleistung der dauernden Betriebsbereitschaft der Reusswehranlage wie Reinigungs-, Kontroll- und Pflegearbeiten, Ersatz von Verschleissteilen, Stromversorgung. Die Instandhaltung schliesst die Behebung kleiner Schäden ein.