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631.11 GewV CH-NW

§ 2 Vollzugsverordnung zum Gewässergesetz (Gewässerverordnung, GewV) - Gewässerkataster

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Gewässerverordnung, GewV · Gewässerkataster

1. Im Gewässerkataster werden insbesondere aufgeführt

1. ober- und unterirdische Gewässer;

2. Gewässerräume, Abflusswege und Abflusskorridore, die bei Sondernutzungsplanungs- oder Wasserbauverfahren geändert oder festgelegt werden, bis diese in die Nutzungsplanung übertragen sind;

3. Hochwasserentlastungsgebiete.

2. Der Gewässerkataster ist öffentlich.

3. Das Amt für Wald und Naturgefahren ist für die Erstellung und Nachführung zuständig.

4. Werden Gewässerräume, Abflusswege, Abflusskorridore oder Hochwasserentlastungsgebiete im Rahmen eines Wasserbauprojektes festgelegt, haben die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller die digitalen Geoinformationen dem Amt abzugeben.

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