631.1
GewGLSurELdA
CH-NW
Art. 97 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - Kostentragung
Gewässerschutz - Schadendienst und Gefahrenabwehr
Art. 97 Gewässergesetz, GewG · Kostentragung
1. Die Einsatzkosten des Schadendienstes sowie die übrigen Kosten für die Beseitigung von Gefährdungen oder Verunreinigungen gehen zu Lasten der Verursacherinnen oder Verursacher.
2. Können diese nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, gehen die ungedeckten Kosten zu Lasten der Gemeinde; die ungedeckten Kosten bei Ereignissen auf National- und Kantonsstrassen gehen zu Lasten der Strasseneigentümerin beziehungsweise des Strasseneigentümers.