631.1
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CH-NW
Art. 91 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - Mitbenützung von Abwasseranlagen
Gewässerschutz - Siedlungsentwässerung
Art. 91 Gewässergesetz, GewG · Mitbenützung von Abwasseranlagen
1. Der Gemeinderat kann die Eigentümerinnen und Eigentümer von Abwasseranlagen verpflichten, Dritten gegen angemessene Entschädigung das Recht zur Mitbenützung ihrer Anlagen einzuräumen.
2. Streitigkeiten über die Entschädigung werden im Schätzungsverfahren nach dem kantonalen Enteignungsrecht entschieden.