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Art. 89 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - Zustandskontrollen, Sanierung

Gewässerschutz - Siedlungsentwässerung
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Art. 89 Gewässergesetz, GewG · Zustandskontrollen, Sanierung

1. Die Gemeinden haben den Zustand der öffentlichen Abwasseranlagen regelmässig zu überprüfen.

2. Sie sorgen dafür, dass die privaten Abwasseranlagen regelmässig überprüft werden.

3. Die Gemeinden können die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichten, schadhafte Anlagen zu sanieren.

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