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Art. 83 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - 2. Überprüfung, Nachführung

Gewässerschutz - Siedlungsentwässerung
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Art. 83 Gewässergesetz, GewG · 2. Überprüfung, Nachführung

1. Die Gemeinden überprüfen ihren GEP regelmässig und passen ihn den aktuellen Gegebenheiten an.

2. Die Direktion legt die Häufigkeit und den Umfang der Nachführung in einer Richtlinie fest.

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