631.1
GewGLSurELdA
CH-NW
Art. 83 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - 2. Überprüfung, Nachführung
Gewässerschutz - Siedlungsentwässerung
Art. 83 Gewässergesetz, GewG · 2. Überprüfung, Nachführung
1. Die Gemeinden überprüfen ihren GEP regelmässig und passen ihn den aktuellen Gegebenheiten an.
2. Die Direktion legt die Häufigkeit und den Umfang der Nachführung in einer Richtlinie fest.