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Art. 8 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - Gewässerkataster, Wasserrechtsverzeichnis

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Gewässergesetz, GewG · Gewässerkataster, Wasserrechtsverzeichnis

1. Der Kanton führt

1. einen Kataster über die Gewässer;

2. ein Verzeichnis über die Wasserrechte.

2. Gewässerkataster und Wasserrechtsverzeichnis haben keine Rechtsverbindlichkeit.

3. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung den Inhalt und die Nachführung des Gewässerkatasters und des Wasserrechtsverzeichnisses fest.

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