631.1
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CH-NW
Art. 8 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - Gewässerkataster, Wasserrechtsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Gewässergesetz, GewG · Gewässerkataster, Wasserrechtsverzeichnis
1. Der Kanton führt
1. einen Kataster über die Gewässer;
2. ein Verzeichnis über die Wasserrechte.
2. Gewässerkataster und Wasserrechtsverzeichnis haben keine Rechtsverbindlichkeit.
3. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung den Inhalt und die Nachführung des Gewässerkatasters und des Wasserrechtsverzeichnisses fest.