631.1
GewGLSurELdA
CH-NW
Art. 79 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - 4. Kosten
Gewässerschutz - Planerischer Schutz
Art. 79 Gewässergesetz, GewG · 4. Kosten
1. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Grundwasserfassung oder einer Anreicherungsanlage trägt die Kosten der Zonenausscheidung.