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Art. 79 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - 4. Kosten

Gewässerschutz - Planerischer Schutz
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Art. 79 Gewässergesetz, GewG · 4. Kosten

1. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Grundwasserfassung oder einer Anreicherungsanlage trägt die Kosten der Zonenausscheidung.

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