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Art. 76 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - Grundwasserschutzzonen 1. Zuständigkeit

Gewässerschutz - Planerischer Schutz
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Art. 76 Gewässergesetz, GewG · Grundwasserschutzzonen 1. Zuständigkeit

1. Der Gemeinderat legt zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden, bestehenden oder geplanten Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen Grundwasserschutzzonen und die entsprechenden Schutzmassnahmen fest.

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