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Art. 73 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - Normen, Richtlinien

Gewässerschutz - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 73 Gewässergesetz, GewG · Normen, Richtlinien

1. Die Normen anerkannter gesamtschweizerischer Fachverbände gelten als Richtlinien; der Regierungsrat kann diese in einer Verordnung als verbindlich erklären.

2. Die Direktion kann zum Vollzug der gewässerschutzrechtlichen Vorschriften weitere Richtlinien erlassen.

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