631.1
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CH-NW
Art. 73 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - Normen, Richtlinien
Gewässerschutz - Allgemeine Bestimmungen
Art. 73 Gewässergesetz, GewG · Normen, Richtlinien
1. Die Normen anerkannter gesamtschweizerischer Fachverbände gelten als Richtlinien; der Regierungsrat kann diese in einer Verordnung als verbindlich erklären.
2. Die Direktion kann zum Vollzug der gewässerschutzrechtlichen Vorschriften weitere Richtlinien erlassen.