Art. 71 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - 2. Bewilligungen
Art. 71 Gewässergesetz, GewG · 2. Bewilligungen
1. Bei der Bewilligung für die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen hat die Bewilligungsinstanz für die Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Vorschriften zu sorgen.
2. Der Kanton erteilt gewässerschutzrechtliche Bewilligungen für die Erstellung und Änderung
1. von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
2. von Bauten und Anlagen, bei denen Industrieabwasser gemäss Anhang 3.2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV)[25] oder anderes nicht kommunales, verschmutztes Abwasser gemäss Anhang 3.3 GSchV anfällt;
3. von Anlagen, in denen nicht verschmutztes Abwasser konzentriert ober- oder unterirdisch versickert wird;
4. von Anlagen zur Nutzung von Erdwärme;
5. von Bauten und Anlagen in Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie für Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in diesen Gebieten.