Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
631.1 GewGLSurELdA CH-NW

Art. 7 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - 3. Feststellung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (171 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Gewässergesetz, GewG · 3. Feststellung

1. Die für die Gewässernutzung zuständige Direktion stellt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Person mit einem schutzwürdigen Interesse fest, ob und in welchem Umfang ein Gewässer öffentlicher Natur ist.

2. Sie lässt die Feststellungsverfügung nach deren Rechtskraft im Grundbuch anmerken.

← Art. 6 Gewässergesetz, GewG Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - Gegenstand, Geltungsbereich Art. 8 Gewässergesetz, GewG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →