631.1
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CH-NW
Art. 7 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - 3. Feststellung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Gewässergesetz, GewG · 3. Feststellung
1. Die für die Gewässernutzung zuständige Direktion stellt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Person mit einem schutzwürdigen Interesse fest, ob und in welchem Umfang ein Gewässer öffentlicher Natur ist.
2. Sie lässt die Feststellungsverfügung nach deren Rechtskraft im Grundbuch anmerken.