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Art. 69 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - Beiträge an raumplanerische Massnahmen

Wasserbau - Finanzielle Bestimmungen - Beiträge an Wasserbaumassnahmen
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Art. 69 Gewässergesetz, GewG · Beiträge an raumplanerische Massnahmen

1. Der Kanton leistet einen Beitrag von 50 Prozent an die Entschädigungsansprüche und Planungskosten infolge raumplanerischer Massnahmen zur Umsiedlung im Rahmen von Wasserbauprojekten, wenn der Bund diese Kosten nicht als beitragsberechtigt anerkennt.

2. Beiträge werden nur an die Kosten derjenigen Massnahmen ausgerichtet, die dem Schutz vor Hochwasser, der Reduktion des Schadenpotentials oder der Revitalisierung dienen.

3. Planungs- und Verfahrenskosten der Nutzungsplanung werden nicht entschädigt.

4. Beiträge werden nur gewährt, wenn sie kostenwirksamer als bauliche Massnahmen sind und die Projektziele hinreichend erfüllen.

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