631.1
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CH-NW
Art. 5 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - 2. Ausnahmen a) Quellen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Gewässergesetz, GewG · 2. Ausnahmen a) Quellen
1. Quellen sind privat, wenn
1. deren oberirdischer Wasserlauf kein Gerinne zu bilden vermag; und
2. sie eine mittlere Ergiebigkeit von weniger als 300 Litern pro Minute aufweisen.