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Art. 5 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - 2. Ausnahmen a) Quellen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Gewässergesetz, GewG · 2. Ausnahmen a) Quellen

1. Quellen sind privat, wenn

1. deren oberirdischer Wasserlauf kein Gerinne zu bilden vermag; und

2. sie eine mittlere Ergiebigkeit von weniger als 300 Litern pro Minute aufweisen.

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