Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
631.1 GewGLSurELdA CH-NW

Art. 46 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - 2. Konzept

Wasserbau - Verfahren bei Projekten an Gewässern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (171 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 46 Gewässergesetz, GewG · 2. Konzept

1. Die Wasserbaupflichtigen haben für Wasserbauprojekte ein Konzept zu erstellen; der Regierungsrat legt den Inhalt der Konzepte in einer Verordnung fest.

2. Bei Massnahmen mit geringen Auswirkungen auf die Natur und das Gemeinwohl kann gestützt auf einen Entscheid der Direktion auf ein Konzept verzichtet werden.

3. Das Konzept bedarf der Genehmigung der Direktion beziehungsweise bei kantonalen Wasserbauprojekten des Regierungsrates.

← Art. 45 Gewässergesetz, GewG Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - Gegenstand, Geltungsbereich Art. 47 Gewässergesetz, GewG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →