631.1
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CH-NW
Art. 46 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - 2. Konzept
Wasserbau - Verfahren bei Projekten an Gewässern
Art. 46 Gewässergesetz, GewG · 2. Konzept
1. Die Wasserbaupflichtigen haben für Wasserbauprojekte ein Konzept zu erstellen; der Regierungsrat legt den Inhalt der Konzepte in einer Verordnung fest.
2. Bei Massnahmen mit geringen Auswirkungen auf die Natur und das Gemeinwohl kann gestützt auf einen Entscheid der Direktion auf ein Konzept verzichtet werden.
3. Das Konzept bedarf der Genehmigung der Direktion beziehungsweise bei kantonalen Wasserbauprojekten des Regierungsrates.