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Art. 45 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - Wasserbauverfahren 1. Zuständigkeit

Wasserbau - Verfahren bei Projekten an Gewässern
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Art. 45 Gewässergesetz, GewG · Wasserbauverfahren 1. Zuständigkeit

1. Für die Durchführung des Wasserbauverfahrens ist zuständig

1. die Direktion bei Wasserbauprojekten, bei denen der Kanton wasserbaupflichtig ist;

2. der Gemeinderat bei Wasserbauprojekten an allen übrigen Gewässern.

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