631.1
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CH-NW
Art. 45 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - Wasserbauverfahren 1. Zuständigkeit
Wasserbau - Verfahren bei Projekten an Gewässern
Art. 45 Gewässergesetz, GewG · Wasserbauverfahren 1. Zuständigkeit
1. Für die Durchführung des Wasserbauverfahrens ist zuständig
1. die Direktion bei Wasserbauprojekten, bei denen der Kanton wasserbaupflichtig ist;
2. der Gemeinderat bei Wasserbauprojekten an allen übrigen Gewässern.