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Art. 4 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - Öffentliche Gewässer 1. Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Gewässergesetz, GewG · Öffentliche Gewässer 1. Grundsatz

1. Die ober- und unterirdischen Gewässer sind grundsätzlich öffentlich.

2. Die öffentlichen Gewässer unterstehen der Hoheit des Kantons.

3. Sie stehen unabhängig der privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken nicht im Privateigentum. An den öffentlichen Gewässern können keine privaten Rechte erworben werden.

4. Der Kanton kann für die oberirdischen öffentlichen Gewässer selbständige Grundstücke ausscheiden.

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