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Art. 39 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - Organisatorische Massnahmen

Wasserbau - Wasserbauliche Massnahmen
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Art. 39 Gewässergesetz, GewG · Organisatorische Massnahmen

1. Die Gemeinden sorgen für die Notfallplanung für Hochwasserereignisse; sie arbeiten mit den Organen des Bevölkerungsschutzes und der Schadenwehren zusammen.

2. Sie haben die Gefahrensituation und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen regelmässig zu überprüfen.

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