631.1
GewGLSurELdA
CH-NW
Art. 39 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - Organisatorische Massnahmen
Wasserbau - Wasserbauliche Massnahmen
Art. 39 Gewässergesetz, GewG · Organisatorische Massnahmen
1. Die Gemeinden sorgen für die Notfallplanung für Hochwasserereignisse; sie arbeiten mit den Organen des Bevölkerungsschutzes und der Schadenwehren zusammen.
2. Sie haben die Gefahrensituation und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen regelmässig zu überprüfen.