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Art. 33 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - 2. Gewässerraum a) allgemein

Wasserbau - Wasserbauliche Massnahmen
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Art. 33 Gewässergesetz, GewG · 2. Gewässerraum a) allgemein

1. Die Ausscheidung und zulässige Nutzung des Gewässerraums richtet sich nach den Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz und den Wasserbau.

2. Der Gewässerraum beträgt für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 15 m natürlicher Breite mindestens die natürliche Breite der Gerinnesohle plus insgesamt 30 m.

3. Als Gewässerräume gelten die gemäss Planungs- und Baugesetzgebung festgelegten Gewässerraumzonen; vorbehalten bleibt Art. 35.

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