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Art. 32 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - Raumplanerische Massnahmen 1. Grundsatz

Wasserbau - Wasserbauliche Massnahmen
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Art. 32 Gewässergesetz, GewG · Raumplanerische Massnahmen 1. Grundsatz

1. Die Gemeinden und der Kanton sorgen dafür, dass Hochwasserrisiken und die Beeinträchtigung von Gewässern möglichst vermieden werden.

2. Die Gemeinden erarbeiten ein flächendeckendes Hochwasserschutzkonzept. Die Konzepte bedürfen der Genehmigung der Direktion.

3. Die Schadenabwehr erfolgt durch eine angepasste Nutzungsplanung, insbesondere mit der Ausscheidung von Gewässerraum-, Abflussweg-, Abflusskorridor- und Gefahrenzonen.

4. Im Sondernutzungsplan- und Baubewilligungsverfahren ist sicherzustellen, dass Bauten und Anlagen hinreichend vor Hochwasser geschützt werden und die Hochwassergefährdung nicht erhöhen.

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