631.1
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CH-NW
Art. 2 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Gewässergesetz, GewG · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt den nachhaltigen Umgang mit Gewässern, insbesondere
1. den Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen der Gewässer;
2. die Gewässer natürlich zu erhalten oder naturnah zu gestalten;
3. den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen;
4. die Regelung der Nutzung der Gewässer;
5. die Sicherstellung der Versorgung der Menschen, Tiere und Pflanzen mit Wasser in hinreichender Qualität und Menge.