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Art. 2 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gewässergesetz, GewG · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt den nachhaltigen Umgang mit Gewässern, insbesondere

1. den Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen der Gewässer;

2. die Gewässer natürlich zu erhalten oder naturnah zu gestalten;

3. den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen;

4. die Regelung der Nutzung der Gewässer;

5. die Sicherstellung der Versorgung der Menschen, Tiere und Pflanzen mit Wasser in hinreichender Qualität und Menge.

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