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Art. 151 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - Übergangsbestimmungen 1. Grundsatz

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 151 Gewässergesetz, GewG · Übergangsbestimmungen 1. Grundsatz

1. In Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, ist das neue Recht anwendbar.

2. Das bisherige Recht ist anwendbar

1. in Verfahren, bei denen bereits eine öffentliche Auflage mit Einwendungsmöglichkeit erfolgt ist;

2. in Rechtsmittelverfahren zu Entscheiden nach bisherigem Recht, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind.

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