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Art. 136 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - Anlagenkataster

Wasserversorgung - Öffentliche Wasserversorgung
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Art. 136 Gewässergesetz, GewG · Anlagenkataster

1. Die öffentlichen Wasserversorgungsorganisationen erstellen einen Anlagenkataster über die Wasserversorgung und führen diesen laufend nach.

2. Die Direktion legt den Inhalt und die Darstellung dieses Katasters in einer Richtlinie fest.

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