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Art. 116 Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) - Kontrolle, Abnahme

Gewässernutzung - Konzessionsverfahren
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Art. 116 Gewässergesetz, GewG · Kontrolle, Abnahme

1. Das Amt überwacht die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen; für die Überwachung kann es die Erstellung besonderer Einrichtungen auf Kosten der berechtigten Person verlangen.

2. Wassernutzungsanlagen dürfen nicht in Betrieb gesetzt werden, bevor sie durch das Amt abgenommen worden sind.

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